Satzung Satzung und Beitragsordnung als pdf
Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung 27.09.2017 in Wiesbaden
sowie lt. Beschluss des Vorstandes vom 09.10.2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Fachgesellschaft für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie / Psychodynamische Psychotherapie (DFT) e.V. / German Association for Psychodynamic Psychotherapy (GAPP)” Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Psychodynamischen Psychotherapie aller Altersgruppen, insbesondere seiner Anwendungsformen Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Analytische Psychotherapie, sowie die Förderung der Methoden- und Technikintegration im Rahmen eines psychodynamischen Grundverständnisses.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(4) Die Gesellschaft dient der Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung Psychodynamischen Psychotherapie in Versorgung, Forschung und Lehre. Sie fördert die Anwendung der Psychodynamischen Psychotherapie bei der Prävention, Behandlung und Rehabilitation psychischer und psychosomatischer, sowie somatopsychischer Erkrankungen und Störungen bei Patientinnen/en aller Altersgruppen.
(5) Die Gesellschaft versteht sich als wissenschaftliche Fachgesellschaft der psychologischen, ärztlichen Psychotherapeutinnen/en und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/en, die für die Ausübung der Psychodynamischen Psychotherapie qualifiziert sind.
(6) Die Gesellschaft unterstützt die Arbeit ihrer korporativen Mitglieder und erarbeitet Richtlinien für die Ausgestaltung und die Lehrinhalte von Aus- und Weiterbildungslehrgängen.
(7) Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildung und insbesondere die Anwendung der Psychodynamischen Psychotherapie entsprechend den geltenden wissenschaftlichen und ethischen Standards und somit entsprechend den Anforderungen der Qualitätssicherung erfolgen.
(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede/r approbierte Arzt/Ärztin oder Psychologische/r Psychotherapeut/in sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (bzw. Personen mit einem gleichwertigen ausländischen Hochschulabschluss) sein, der/die zur Ausübung der Psychodynamischen Psychotherapie nachweislich qualifiziert ist. (Fachkundenachweis in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, Analytischer Psychotherapie oder Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie/Analytischer Psychotherapie. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(2) Ärztinnen/ Ärzte, Diplom- bzw. Master-Psychologinnen/-Psychologen, Diplom- bzw. Master-Pädagoginnen/-Pädagogen, Diplom- bzw. Master-Sozialpädagoginnen/-Sozialpädagogen (bzw. Personen mit einem gleichwertigen ausländischen Abschluss), die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mitgliedschaft in einer Aus- oder Weiterbildung in Psychodynamischer Psychotherapie (im Kinder- und Jugendlichen- oder Erwachsenenbereich) befinden, können für die Zeit ihrer Ausbildung als außerordentliche Mitglieder in der Gesellschaft aufgenommen werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
(3) Als assoziierte Mitglieder können approbierte psychologische, ärztliche bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen ohne Fachkunde in Psychodynamischer Psychotherapie aufgenommen werden. Dieser Status ermöglicht die Teilnahme an allen Veranstaltungen der DFT. Assoziierte Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(4) Als korporative Mitglieder können auf Antrag juristische Personen aufgenommen werden, die entweder gem. § 6 Psychotherapeutengesetz staatlich anerkannt und/oder von einer Landesärztekammer zur psychotherapeutischen Weiterbildung für Ärzte ermächtigt sind sowie die Zwecke verfolgen, die mit den in § 2 Abs. (2), (3) und (4) der Satzung genannten im Einklang stehen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Korporative Mitglieder haben das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht.
(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, auch über Ausnahmefälle, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. 3. d.J., zu entrichten. Seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder bei Wegfall der
Aufnahmevoraussetzungen gem. der vorstehenden Absätze (1) bis (4).
Der Austritt muss schriftlich bis zum 30.09. des Kalenderjahres erklärt werden.
Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen Ziele und Interessen der Gesellschaft oder anerkannte berufsethische Prinzipien verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist. Vor dem Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht auf persönliche oder schriftliche Anhörung innerhalb von 6 Wochen. Gegen den Ausschluss ist schriftlicher Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. In diesem Fall hat die nächste Mitgliederversammlung darüber endgültig zu entscheiden. Danach wird der Ausschluss sofort wirksam.
Fallen die Gründe, die zu einer Mitgliedschaft nach den vorstehenden Absätze (1) bis (4) berechtigten, später weg, endet damit die Mitgliedschaft ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf. Der Vorstand ist zur Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Aufforderung mit Fristsetzung den Fortbestand der Aufnahmevoraussetzungen nicht nachgewiesen hat.
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wissenschaftliche Beirat.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Jedes ordentliche oder korporative Mitglied hat eine Stimme. Ist ein ordentliches Mitglied zugleich Vertreter eines korporativen Mitglieds, kann es beide Stimmrechte unabhängig voneinander ausüben.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine von einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, ein oder zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie ein oder zwei Beisitzerinnen/Beisitzern und wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Präsidentin/der Präsident sowie je ein(e) Vizepräsident/in und ein(e) Beisitze/in werden von den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
Je ein(e) Vizepräsident/in und ein(e) Beisitzer/in werden auf Vorschlag der korporativen Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Wahlvorschlag der korporativen Mitglieder muss dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die korporativen Mitglieder sollen sich dazu im Vorwege auf einen Wahlvorschlag einigen. Das Verfahren dazu bestimmen sie selbst. Erfolgte eine Einigung im Vorwege nicht, ist jeder Wahlvorschlag zu berücksichtigen, der von mindestens fünf korporativen Mitgliedern unterzeichnet ist. Erfolgt kein Wahlvorschlag der korporativen Mitglieder, so kann ein Wahlvorschlag aus der Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet spätestens mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand bis zum Ende seiner Amtszeit ein neues Mitglied kooptieren, das dann von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(2) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er beschließt über die Verteilung der Aufgaben sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er kann eine Geschäftsstelle mit entsprechender personeller Besetzung einrichten.
(4) Der Vorstand setzt den Wissenschaftlichen Beirat ein und kann bei einzelnen Vorhaben der Gesellschaft aus der Mitgliedschaft Vorstandsbeauftragte berufen, die ihn bei der Durchführung unterstützen.
(5) Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. In Vereinsregistersachen besteht Einzelvertretungsbefugnis.
(6) Vorstandsmitglieder können für ihre Aktivitäten bei Ausfall bezahlter Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(1) Zur Behandlung besonderer fachlicher und organisatorischer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse unter Bestimmung von Tätigkeitsdauer, Aufgabe und Zweck einrichten, in die neben Mitgliedern auch sachkundige Nichtmitglieder berufen werden können.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines befristeten Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät Gesellschaft und Vorstand bei allen wissenschaftlichen Fragen. Er hat das Recht auf schriftliche und mündliche Anhörung im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören Wissenschaftler/innen an, die in Forschung und Lehre der Psychodynamischen Psychotherapie einschlägig ausgewiesen sind.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand für jeweils vier Jahre eingesetzt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederberufung ist möglich.
§ 9 Gesellschaftsauflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gleiche Ziele und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung wie die DFT verfolgt zwecks Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie der Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Psychodynamischen Psychotherapie aller Altersgruppen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 11 Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige vom Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen allein zu beschließen.
Beitragsordnung der DFT
Artikel 1: Bedingungen der Mitgliedschaft in der DFT
(Erläuterung zu §3 der Satzung) Die Satzung der DFT lautet in §3 (1): Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann jede/r approbierte Arzt/Ärztin oder Psychologische/r Psychotherapeut/in sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in (bzw. Personen mit einem gleichwertigen ausländischen Hochschulabschluss) sein, der/die zur Ausübung der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nachweislich qualifiziert ist. Das Nähere regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung.
Die in § 3 (1) aufgeführten Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der DFT werden wie folgt konkretisiert:
Mitglieder können insbesondere werden:
- die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (nach § 5 PsychThG) mit Schwerpunkt
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie abgeschlossen haben und damit eine Approbation erlangt
haben oder
- eine Aus- oder Weiterbildung in Tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie an einer von
der DFT, der KBV oder einer Landesärztekammer anerkannten Weiterbildungseinrichtung abgeschlossen
haben oder nach den Übergangsregelungen des PsychTG (bis zum 31.12.2003) abschließen werden oder
- eine von der DFT anerkannten Qualifikation nachweisen können oder
- die Qualifikation in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie z.B. über die Eintragung ins Arzt- bzw.
Psychotherapeutenregister nachweisen können oder
- bereits vor dem 31.12.98 ordentliche Mitglieder der DFT waren.
Artikel 2: Beitragsordnung:
§ 3 (5) der Satzung der DFT lautet: Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31.12. d.J., zu entrichten. Seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Nähere regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung.
Dazu ergehen folgende Ausführungen: